Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Januar 2012)

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Für sämtliche Lieferungen von Neuwaren durch die Firma Braun Werkzeugmaschinen Vertrieb & Service GmbH Emmering (nachfolgend: Braun) sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere Liefer-, Installations- und Montageleistungen, gelten – die „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ des Zentralverbandes der Elektroindustrie, Stand Juni 2011 (nachfolgend: ZVEI-Lieferbedingungen), sowie – die nachfolgenden, ergänzenden Lieferbedingungen. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Im Falle von Widersprüchen gehen die nachfolgenden ergänzenden Lieferbedingungen den ZVEI- Bedingungen vor.

(1) Braun bietet über die unter Ziffer VIII der ZVEI-Lieferbedingungen geregelteSachmängelgewährleistung hinaus und hiervon unabhängig eine Garantie für Reparatur und / oder Austausch bei Funktionsstörungen von HEIDENHAIN-Geräten. Diese Garantie für Reparatur und/oder Austausch gestaltet sich wie folgt: Ist oder wird ein HEIDENHAIN-Gerät innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung fehlerhaft und macht dies der Kunde innerhalb dieser 24 Monate geltend, wird das Gerät von Braun repariert oder getauscht. Ob ein Gerät repariert oder ausgetauscht wird, liegt in der Entscheidung von Braun. Diese Garantie für Reparatur und/oder Austausch kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei den fehlerhaften Teilen um Verschleißteile handelt, der Kunde die Funktionsstörung am Gerät selbst verursacht hat oder das Gerät außerhalb der technischen Spezifikationen betrieben bzw. nicht bestimmungsgemäß gebraucht wurde. Beides erfolgt jeweils am Firmensitz von Braun. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wie Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche können aus der vorstehenden Regelung nicht hergeleitet werden; gesetzliche und andere vertragliche Ansprüche, insbesondere die unter Ziffer VIII der ZVEI-Lieferbedingungen geregelte Gewährleistung, bleiben unberührt. Darüber hinausgehend ist Braun bemüht, eine mindestens 10-jährige Produktunterstützung (Ersatzteile und Servicedienstleistungen) ab Auslieferung sicher zu stellen (Braun-Service-Bedingungen).

(2) Braun ist berechtigt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, sofern die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Braun für den Kunden zumutbar ist, insbesondere, wenn die Änderung oder Abweichung branchenüblich ist.

(3) Termine, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Lieferpapieren als „verbindlich“ oder „bestätigt“ gekennzeichnet worden sind, stellen rechtlich verbindliche Termine in dem Sinne dar, dass Braun bei Verzögerungen mit der ihr obliegenden Lieferung in Verzug gerät, wenn sie nicht nachweist, dass sie an der Verzögerung kein Verschulden trifft. Termine, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in Lieferpapieren als „geplanter Termin“ oder „Wunschtermin“ bezeichnet werden, stellen rechtlich unverbindliche Termine in dem Sinne dar, dass es für den Eintritt der Fälligkeit einer gesonderten Aufforderung durch den Kunden bedarf.

(4) Wird Braun von ihren Vorlieferanten für die an den Kunden zu liefernden Produkte oder für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die für die Bearbeitung oder Herstellung der an den Kunden zu liefernden Produkte durch Braun notwendig sind, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert, obwohl Braun hieran kein Verschulden trifft, so ist Braun verpflichtet, dies dem Kunden gegenüber unverzüglich anzuzeigen, und berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Auftreten solcher Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist Braun verpflichtet, dem Kunden unverzüglich dessen Gegenleistungen, insbesondere Anzahlungen, zu erstatten.

(5) Die Beschaffenheit einer Neuware ergibt sich grundsätzlich aus Katalogbeschreibungen von HEIDENHAIN, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung des Kataloges Anwendung findet. Beschaffenheitsangaben über die konkret bestellten Neuwaren in einem Angebot von Braun haben demgegenüber Vorrang.

(6) Handelt es sich bei dem vom Kunden bestellten Produkt um einen Prototypen oder um ein Vorserienprodukt (nachfolgend zusammen: Nichtserienprodukt), so ist dieses weder im Wege der Serienfertigung hergestellt noch im Sinne eines Serienproduktes geprüft und getestet worden. Der Einsatz von Nichtserienprodukten erfolgt auf Gefahr und Risiko des Kunden, auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin das Produkt in Form eines Nichtserienprodukts geliefert wird. Der Kunde hat daher Vorkehrungen zu treffen, dass das Nichtserienprodukt nicht zur laufenden Produktion, sondern nur in ausreichend abgeschirmten Testumgebungen Einsatz findet. Für durch Nichtserienprodukte herbeigeführte Schäden ist Braun nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden verantwortlich. Gleiches gilt für den Fall, dass Braun dem Kunden zu Testzwecken bestimmte Software, die noch nicht für den produktiven Einsatz freigegeben wurde, zur Verfügung stellt.

(7) Beinhalten vom Kunden bestellte Waren Software, die nicht von HEIDENHAIN erstellt oder geändert wurde (Drittsoftware), so gelten hinsichtlich dieser die Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware, die Braun dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung stellt, sofern diese nicht der gelieferten Software beigefügt sind. Für das Lieferverhältnis zwischen Braun und dem Kunden über derartige Software gelten im Übrigen die allgemeinen Verkaufsbedingungenen von Braun. Für diese Drittsoftware, wie auch für die von HEIDENHAIN erstellte Software gelten zusätzlich die Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 (selbstverständlich mit der Erweiterung gemäß Absatz 1 unserer Verkaufsbedingungen), Nr. 7 und Nr. 8 der “Softwareklausel zur Überlassung von Standard- Software als Teil von Lieferungen” (Stand Juli 2004) des ZVEI, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.

(8) Der Kunde wird bei allen Arbeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen – die Betriebs- und sonstigen Anleitungen sowie die Hinweise des Herstellers bzw. von Braun beachten;

– qualifiziertes Bedien- und Überwachungspersonal einsetzen;

– regelmäßige Wartungs- und Pflegedienste unter Beachtung der Betriebsanleitung durchführen und deren Ergebnisse im Wartungsbuch eintragen;

– Software und Maschinen oder Maschinenteile und die mit ihnen erzielten Ergebnisse kontrollieren und Auffälligkeiten nachgehen;

– diese sorgfältig und nach den neuesten Regeln der Technik zunächst im nicht-produktiven Einsatz prüfen und diese erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests und dem Aufweisen der vereinbarten Spezifikation produktiv einsetzen, wenn es sich um individuell für den Kunden erstellte Produkte, auch und insbesondere Software, handelt;

– an Braun vom Kunden für zu fertigende Produkte übergebene Informationen wie Unterlagen, Dokumentationen, Skizzen und sonstige Vorlagen, zuvor auf Fehlerfreiheit überprüfen, wobei Braun eine Überprüfung ausnahmsweise nur dann vornimmt, falls dies gesondert vereinbart wurde;

– entdeckte Mängel, die bei der Untersuchung nach Lieferung nicht erkennbar waren, unverzüglich rügen und Braun schriftlich eine möglichst konkrete Beschreibung (in Form einer “Reklamation”) des Mangels, des Umstandes seines Auftretens sowie seiner Auswirkungen mitteilen; Mit der Annahme der Reklamation behält sich Braun vor, im Rahmen der Detailuntersuchung das reklamierte Gerät zu zerstören. Der Kunde hat Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzgerät, das bei einer ungerechtfertigten Reklamation dem Kunden in Höhedes Preises eines Neugerätes in Rechnung gestellt wird.

– Braun informieren und die Möglichkeit einräumen, vorrangig selbst zumutbare Maßnahmen im Rahmen einer Nachbesserung zu ergreifen, insbesondere defekte Teile zu untersuchen und auszutauschen, bevor der Kunde selbst hierfür Kosten anfallen lässt;

– die für den Betrieb der gelieferten Waren notwendigen Einrichtungen rechtzeitig in der jeweils aktuellen und erforderlichen Fassung sowie sonstige erforderliche Produkte von Drittanbietern bereitstellen.

Allgemeine Service-Bedingungen

(1) ARBEITSBESCHEINIGUNG und ABNAHME:

Dem Monteur sind vom Besteller die aufgewendeten Arbeits-, Reise- und Wartezeiten als Rechnungsgrundlage für beide Teile zu bescheinigen. Bei Verweigerung gelten die Monteur-Aufzeichnungen als Berechnungs-grundlage. Die Rückreisezeit kann erst nach Rückkehr unseres Monteursfestgestellt werden und wird nach tatsächlich angefallener Zeit inRechnung gestellt. Gleiches gilt für Rückfahrtkilometer. Wenn erforderlich, ist dem Monteur ein Bestellschein (oder Bestell-Nr.)´zu übergeben.

(2) HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG:

Grundlage hierfür sind die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“. Danach beträgt die Gewährleistung für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen und -leistungen 12 Monate, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Für Geräte oder Baugruppen, die älter als 10 Jahre sind (entscheidend ist das Rechnungsdatum) entfällt jegliche Gewährleistung. Für Montagen gilt wie für Lieferungen die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten entsprechend IX der obengenannten Lieferbedingungen. Die Reisekosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Wir haften nicht für Arbeiten, die unser Monteur auf Wunsch des Bestellers oder ohne unser Wissen ausführt, und nicht für Schäden, die durch kunden- seitig gestellte Kräfte verursacht werden. Wir übernehmen keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare bei bzw. infolge der Montage/Reparatur entstandene Personen- und Sachschäden. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen. In allen von uns zu vertretenden Haftungsfällen haften wir im Höchst- fall bis zum Wert des von uns gelieferten und berechneten Gerätes.

Eine Gewährleistung entfällt:

Wenn ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an dem Gerät von anderer Seite vorgenommen werden und nicht aus zuschließen ist, dass der festgestellte Fehler auf einen derartigen Ein-griff zurückgeführt werden kann, bei Mängeln, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei unsachgemäßer Behandlung des Gerätes wie z.B. Beschädigung durch Stoß, Schlag, zu hohe Spannung oder bei zu starker Erschütterung, für Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen und der Fehlerhierauf zurückgeführt wird.

(3) BERECHNUNG und BEZAHLUNG:

Die Berechnung der Montage-/Service-Kosten erfolgt nach Abnahme.Montage-/Service-Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder deren Aufrechnung ist nicht statthaft. Alle Verrechnungssätze einschließlich der Zuschläge sind Nettopreise. Unsere Servicesätze senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.

(4) SONSTIGES:

Sind am Montageort Schutzbestimmungen besonderer Art zu beachten, so ist der Besteller verpflichtet, unser Montagepersonal ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die kostenlose Bereitstellung von Strom und ausreichender Beleuchtung obliegt dem Besteller. Gleiches gilt für dienstliche Telefonbenutzung, Gestellung von erforderlichen Fach- und Hilfskräften, sowie Schaffung von zumutbaren Arbeitsbedingungen. Im übrigen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“. Änderungen der tariflichen Arbeitszeit sowie der Mehrarbeitszuschläge und der Auslösesätze werden bei Inkrafttreten der entsprechenden tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen wirksam, ohne dass es einer Neufassung dieser Montage- und Service-Bedingungen bedarf. Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser Bedingungen z.B. aufgrund geänderten Rechts oder Rechtsprechung ungültig sein, so bleiben alle übrigen davon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Emmering.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand das LG München I. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

Braun Werkzeugmaschinen

Vertrieb & Service GmbH